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Kaution, Bürgschaft & Mietsicherheit – was Vermieter verlangen dürfen

Gesetzliche Höchstgrenzen, zulässige Formen und praktische Tipps: Alles Wichtige zur Mietsicherheit beim Einzug in eine Mietwohnung.

Fast jeder Vermieter verlangt beim Einzug eine Mietsicherheit. Was dabei erlaubt ist und welche Form für Sie am besten passt, ist gesetzlich geregelt. Ein Überblick für Mieter.

Wie hoch darf die Kaution maximal sein?

§ 551 BGB erlaubt maximal drei Nettokaltmieten. Bei einer Kaltmiete von 800 € dürfen also höchstens 2.400 € verlangt werden. Mehr ist unzulässig – egal ob mündlich zugesagt oder im Vertrag vermerkt.

Kaution in drei Raten zahlen

Mieter dürfen die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren mit den zwei folgenden Mieten.

Wo wird die Kaution angelegt?

Der Vermieter muss die Kaution auf einem separaten, verpfändeten Mietkautionskonto anlegen – getrennt von seinem Privatvermögen. Zinsen stehen dem Mieter zu. Ein eigenes Konto können Sie auch selbst eröffnen und dem Vermieter verpfänden.

Alternativen zur Barkaution

  • Bürgschaft: Eltern, Freunde oder eine Bank bürgen für den Betrag – Sie behalten Ihr Kapital
  • Mietkautionsversicherung: eine Versicherung bürgt gegen Jahresbeitrag (ca. 5 % der Kautionssumme)
  • Mietkautionssparbuch: Sie legen die Kaution selbst an, verpfänden das Sparbuch

Rückzahlung am Ende des Mietverhältnisses

Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine angemessene Prüffrist – üblicherweise 3 bis 6 Monate. Einbehalten darf er nur Beträge für konkret belegte Schäden oder offene Nebenkostenabrechnungen. Für strittige Nebenkosten darf ein Teilbetrag zurückgehalten werden, der Rest muss ausgezahlt werden.

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